Arbeitsrecht
Wir vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände sowie Betriebsräte und freie Mitarbeiter außergerichtlich und gerichtlich in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Unsere Betreuung von Unternehmen im Arbeitsrecht umfasst die laufende Beratung in allen Personalfragen, sei es bei Einstellung, Gestaltung von Arbeitsverträgen, Reaktion auf Vertragsstörungen, Änderungskündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Dazu zählen auch Umstrukturierungen und (Teil-) Betriebsschließungen.
Im Betriebsverfassungsrecht übernehmen wir die Beratung und Vertretung der Arbeitgeberseite oder auch des Betriebsrats in sozialen und personellen Angelegenheiten bis hin zu Sozialplanverhandlungen.
Ebenso beraten und vertreten wir einzelne Arbeitnehmer in sämtlichen Fragen mit arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichem Bezug. Gegenstand der arbeitsrechtlichen Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite sind vor allem Fälle bezüglich Abmahnung, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Vertragsgestaltung, Arbeitsentgelt und Zeugniserteilung.
Die wichtigsten arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten im Überblick:
Kündigung/Abmahnung: Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts unterlaufen auf Arbeitgeberseite die häufigsten Fehler bei Kündigungen und Abmahnungen. Hier ist neben Detailwissen auch die richtige Verhandlungsstrategie gefragt. In Kündigungsschutzprozessen entscheidet zudem die richtige Prozessstrategie. Wir unterstützen Sie hierbei kompetent und effektiv.
Abfindung / Aufhebungsvertrag: Der Streit um Arbeitsvertrag und Kündigung lässt sich oft im gegenseitigen Einvernehmen vermeiden. Ob Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht achten wir bei Abfindung und Aufhebungsvertrag auf Ihre Interessen.
Arbeitsvertrag: Spätestens bei einem Kündigungsschutzprozess wird deutlich, dass es bei der Erstellung eines Arbeitsvertrages oftmals auf die Details ankommt. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Ebenso prüfen wir für Sie bereits bestehende Arbeitsverträge.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, dass im Arbeitsrecht im außergerichtlichen Bereich bzw. in der ersten Instanz jede Partei ihre Gerichts- und Anwaltskosten stets selbst trägt, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Eine Überwälzung der Kosten auf den unterlegenen Gegner ist nicht möglich. Gegebenenfalls kann – auch auf Arbeitgeberseite – dieser wirtschaftlich oft nicht unbedeutende Faktor durch eine das Arbeitsrecht mitumfassende Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.