Werbung für das „gebührenfreie“ Girokonto der Sparda-Bank gerichtlich untersagt

Jüngst hatte die Sparda-Bank Baden-Württemberg mit einem „gebührenfreien“ Girokonto geworben. Diese Werbung hat das Landgericht Stuttgart wegen Irreführung von Verbrauchern nunmehr untersagt (Urteil vom 19.02.2018 – 35 O 57/17 KfH).

Die Bank warb zwar für ein gebührenfreies Girokonto, jedoch erhebt sie dennoch für die Ausstellung einer Girocard (EC-Karte) ein Entgelt von 10 Euro im Jahr. Die Girocard ist für das Drucken von Kontoauszügen und Auszahlungen am Geldautomaten erforderlich. Das Entgelt erhält der Kunde nur dann erstattet, wenn er jährlich über 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt.

Gegen dieses Vorgehen der Bank wendete sich die Wettbewerbszentrale in Frankfurt am Main und rügte vor dem Landgericht Stuttgart den Hinweis auf die Gebührenfreiheit als irreführend für Bankkunden. Trotz dem Vorbringen der Bank, die Girocard gehöre nicht zum gewöhnlichen Funktionsumfang eines Girokontos und sei deshalb von der Gebührenfreiheit nicht erfasst, schloss sich das Landgericht Stuttgart der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Der Verbraucher müsse bei einem „gebührenfreien“ Girokonto gerade nicht damit rechnen, dass eine Gebühr für die Girocard anfällt, so das Landgericht. Insoweit sei die Werbung der Bank irreführend.

Nicht irreführend ist nach Ansicht des Landgerichts hingegen die Verwendung des Begriffs der „Gebühren“. Dieser habe sich als Bezeichnung des Entgelts der Banken regelrecht eingebürgert.

Erwähnenswert ist, dass die Sparda-Bank laut Aussagen eines Sprechers das Konto inzwischen nicht mehr als „gebührenfrei“ sondern nunmehr als „frei von Kontoführungsgebühren“ bewirbt.

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