Was sind Nachlassverbindlichkeiten?

Im Erbfall haftet der Erbe grundsätzlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Häufig stellt sich dann die Frage, was unter dem Begriff der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen ist. Dies ist in § 1967 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die vom Verstorbenen herrührenden Schulden, sondern auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Im Einzelnen ergeben sich hieraus folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:

  • Erblasserschulden
    Erblasserschulden sind Schulden, die der Verstorbene (Erblasser) zu Lebzeiten eingegangen ist oder die noch zu Lebzeiten entstanden sind (§ 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB).
  • Erbfallschulden
    Erbfallschulden sind Schulden, die aus Anlass des Erbfalls (Tod des Verstorbenen) entstehen und den Erben als solchen treffen (§ 1967 Abs. 2 Fall 2 BGB). Dies sind insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen.
  • Nachlasserbenschulden
    Nachlasserbenschulden entstehen, indem der Erbe Verbindlichkeiten eingeht, die zur Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.
  • Voraus
    Dem überlebenden Ehegatten stehen in der Regel nicht nur der Erbteil sondern auch die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke zu, sofern er Miterbe ist (§ 1932 BGB).
  • Dreißigster
    Sofern der Erblasser keine anderweitige Regelung testamentarisch getroffen hat, gilt § 1969 Abs. 1 BGB. Danach ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Haushalt gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach Eintritt des Erbfalls in gleichem Umfang wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.

Auch die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, die der Erbe zu tragen hat, § 1968 BGB. Weitere Nachlassverbindlichkeiten können sich aus Zugewinnausgleichsansprüchen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben. Darüber hinaus sind die Kosten einer Testamentsvollstreckung sowie einer Testamentseröffnung als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen.

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