Mängelgewährleistungsrecht im Rahmen des „Abgasskandals“

Urteil des LG München vom 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15

Gegenstand des Urteils ist die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“.

Kommt es dem Käufer bei dem Kauf seines Fahrzeuges besonders darauf an, dass der Schadstoffausstoß niedrig und der CO²-Ausstoß den Angaben entspricht und wurde ihm vom Verkäufer daraufhin ein Fahrzeug mit einem von dem VW „Abgasskandal“ betroffenen verbauten Motor empfohlen, steht dem Käufer nach der Auffassung des LG München ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Ersatz weiterer Schäden zu.

Da die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig und somit der Stickoxidausstoß des gekauften Fahrzeugs höher war als bei Vertragsschluss als Beschaffenheit vereinbart, ist das Gericht der Auffassung, dass der Käufer in einem solchen Fall den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer als Mitglied des Volkswagenkonzerns (Konzerntochter) selbst keine Kenntnis von den fehlerhaften Angaben zum Schadstoffausstoß hatte. Dem Verkäufer ist nach der freien Überzeugung des Gerichts aufgrund einer durchgehenden Beteiligungskette zum Volkswagenkonzern das Wissen der Volkswagen AG zuzurechnen.

Als Folge der Anfechtung hat der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs unter Abzug des von ihm gezogenen Gebrauchsvorteils (bereits gefahrene Kilometer, Abnutzung etc.).

Der Käufer hat weiterhin Anspruch auf Ersatz weitergehender Schäden wie den zur Geltendmachung der Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der arglistigen Täuschung des Verkäufers entstanden sind. Der Verkäufer muss diese Kosten tragen, wenn der Käufer den Kaufvertrag in Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätte.

Ist der in ihrem Fahrzeug verbaute Motor ebenfalls vom sog. „Abgasskandal“ betroffen? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

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