Konkludente Be­schaffenheits­vereinbarung bei Angabe der Wohnfläche im Makler-Exposé

Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19.01.2012, Az.: V ZR 141/11

In der Angabe einer Wohnfläche in dem Exposé eines Immobilienmaklers kann eine konkludente Be­schaffenheits­vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Grundstücks liegen. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der in dem Exposé angegebenen Fläche ab, so kann dies trotz Ausschlusses der Gewährleistung eine Kaufpreisminderung rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich nach einem Hauskauf heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche gegenüber der in dem Exposé des Maklers angegebenen Wohnfläche geringer war. Die Käufer des Einfamilienhauses beanspruchten aufgrund dessen eine Kaufpreisminderung. In dem notariellen Kaufvertrag war jedoch ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts und auch des BGH ist aufgrund der Angaben im Exposé eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnfläche zustande gekommen. Diese Angaben haben sich die Verkäufer gemäß §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müssen, da die Maklerin die Vertragsverhandlungen bis zu der Abwicklung des Notartermins betreut habe.

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