Kein Beweis der Markennutzung innerhalb der Schonfrist erforderlich

EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-654/15

Im Markenrecht steht dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht an derselben zu. Dritten ist es daher u.a. verboten, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr, ein identisches Zeichen zu benutzen oder ein Zeichen zu benutzten, welches mit der geschützten Marke verwechselt werden kann. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, kann der Markeninhaber den Verwender auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür war bisher, dass die Marke innerhalb der letzten 5 Jahre ernsthaft benutzt worden ist, sofern die Marke seit mindestens 5 Jahre eingetragen war.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintragung der Marke eine ernsthafte Benutzung der Marke durch den Markeninhaber nicht belegt werden muss.

Die im Markenrecht herrschende Schonfrist zur Benutzung wirkt sich somit auch auf die Darlegung und die Beweislast in einem gerichtlichen Verfahren aus.

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