Dieselskandal

19.09.2018

Und der alte Gaul bewegt sich doch – Neues im Abgasskandal

Viele Menschen sind durch das Verhalten der Autohändler und –hersteller enttäuscht. Ansprüche von Kunden werden von Händlern und Herstellern zurückgewiesen, da ein Mangel oder ein Fehlverhalten nicht vorläge. Der Streitpunkt? Der Dieselmotor EA 189 und die mit ihm verbaute Abschaltvorrichtung zur Vorspiegelung besserer Abgaswerte.

Das uneinsichtige Verhalten lässt den Kunden keine Wahl als ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Doch gegen wen und wo sollte überhaupt geklagt werden?

Grundsätzlich stehen dem Autokäufer zwei Gegner gegenüber: der Händler als Verkäufer und der Hersteller des Fahrzeuges. Beide können grundsätzlich in Anspruch genommen werden.

Doch wo soll nun geklagt werden? Am Sitz des Händlers oder am Sitz des Herstellers?

Wenn diese, wie so oft, nicht im gleichen Gerichtsbezirk ansässig sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 06.06.2018, Az. X ARZ 303/18), dass gegen Händler und Hersteller gemeinsam am Sitz des Händlers geklagt werden kann. Dies ist eine gute Nachricht, weil die Hersteller so die Klage nicht mehr an die gegen Verbraucher entscheidenden Gerichte an ihrem Sitz ziehen können.

Aber auch schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die Gerichte ganz überwiegend eine Klage gegen den Hersteller am Sitz des Händlers zugelassen, so etwa auch das Landgericht Karlsruhe.

Jüngst haben sich auch zwei Oberlandesgerichte positioniert: Sowohl das OLG Oldenburg (2 U 9/18) als auch das OLG Karlsruhe (13 U 17/18) haben sich in einem Hinweis in vorläufiger Würdigung dafür ausgesprochen, dass die Ansprüche insbesondere gegen die Hersteller der betroffenen Fahrzeuge begründet sind.

Sind auch Sie vom Abgasskandal betroffen? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

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