Datenschutz: Künftig keine Namen auf dem Klingelschild?

14.11.2018

Ein kurioser Fall aus Wien schlägt hohe Wellen: Ein Mieter in Wien sah einem Artikel der ZEIT zufolge (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-10/oesterreich-wien-dsgvo-namensschilder-beschwerde-hausverwaltung) (zuletzt aufgerufen 07.11.2018, 10:16 Uhr) seine Privatsphäre durch die Anbringung seines Namens auf dem Klingelschild des Mietshauses in Verbindung mit der Wohnungsnummer nicht ausreichend geschützt und verwies insbesondere auf die Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO). Die Hausverwaltung legte die Angelegenheit der Stadt Wien vor. Überraschend gab die Stadt dem Mieter recht. Die Klingelschilder müssen ausgetauscht werden.

Ob dieser Sachverhalt tatsächlich einen Verstoß gegen die DSG-VO begründet, ist damit noch nicht geklärt. Es besteht keinesfalls Einigkeit.

Das bayerische Landesamt für Datenschutz hat mit Pressemitteilung vom 18.10.2018 hervorgehoben, dass man dort den Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzverordnung nicht eröffnet sieht. Die DSG-VO gilt für die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“ (Art. 2 Absatz 1 DSG-VO). Weder das Anbringen noch das Drucken der Klingelschilder ist danach eine automatisierte Verarbeitung.

Anderes kommt aus Thüringen: Der Thüringische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in seiner Pressemitteilung vom 19.10.2018 deutlich festgehalten, dass die DSG-VO auf das Drucken und Anbringen der Klingelschilder anwendbar ist. Das bedeutet, der Mieter muss entweder einwilligen oder es muss ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegen.

Bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage können noch Jahre vergehen. Vermieter sollten sich daher die Einwilligung Ihres Mieters geben lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

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