Bausparverträge – Kündigungen durch Bausparkassen

09.10.2018

Ein Recht zur Kündigung kann bestehen, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist oder das Bauspardarlehen seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist (BGH, Urteile vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). . Der Vertragszweck ist in diesen Fällen erfüllt. Zweck eines Bausparvertrages ist nämlich die Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es daher nicht an.

Etwas anderes soll nach dem Bundesgerichtshof jedoch dann gelten, wenn Bausparverträge bei einem Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen Boni gewähren. Der Vertragszweck werde dann erst mit Erhalt der Boni erfüllt. Eine vorherige Kündigung wäre mithin unwirksam. Allerdings muss es sich bei dem möglichen Bonus um mehr als eine bloße Option des Bausparers handeln (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Az. XI ZR 135/17). Der Zweck des Sparens muss in den Vordergrund treten. Entscheiden sind die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen.

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