Aktuelle Rechtsprechung Immobilien- und Grundstücksrecht

Fehlende Aufklärung über das Eindringen von Wasser bei starkem Regen in den Keller führt zum Rücktrittrecht vom Vertrag

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2016, Az. 22 U 161/15 (noch nicht rechtskräftig)

Verschweigt der Immobilienverkäufer einem Kaufinteressenten, dass bei starken Regenfällen flüssiges Wasser in den Keller eindringt, stellt dies einen Mangel der Immobilie dar, der den späteren Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Verkäufer dem Kaufinteressenten arglistig den Mangel verschwiegen hat, obwohl er wusste, dass der Kläger beabsichtigte den Keller als Lagerraum zu nutzen. Auch auf ausdrückliche Frage des späteren Käufers nach der Möglichkeit, Gegenstände gefahrlos im Keller zu lagern, hat der Verkäufer die ihm bekannten Wassereinbrüche verschwiegen.

Meterhoher Müllberg eines Abfallsammlers muss entsorgt werden

VG Münster, Urteil vom 24.08.2016, Az. 7 L 1222/16

Ein Müllsammler, der im Garten seines Einfamilienhauses monatelang einen zwei bis drei Meter hohen Müllberg angesammelt hat, muss den Müll sofort entsorgen, wenn eine Kontamination mit Schimmel und anderen Ablagerungen aufgrund der Häufung der Gegenstände nicht auszuschließen sei.

Die Tatsache, dass der Müll auf dem eigenen Grundstück gelagert wird, spielt dabei keine Rolle.

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